Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Thurgovie

Vote anticipé
GStWR 10 I :
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeindebehörde bezeichneten Stelle oder brieflich abgeben.

VRRStWR 28 II :
Die Abgabe ist an mindestens drei der vier Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen und kann bis auf sechs Tage vor dem Abstimmungstag ausgedehnt werden.

VRRStWR 29 IV :
Die Gemeindebehörde kann ausserdem die beaufsichtigte Abgabe oder den direkten Einwurf von Sendungen in besonders bezeichneten Briefkästen des Gemeindehauses oder bei andern Amtsstellen ermöglichen.


Vote par correspondance
GStWR 10 IV :
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmaterials zulässig. Die Stimme hat spätestens am Vortag des Abstimmungstages einzutreffen.

VRRStWR 29 II Ziff. 3 :
Das Stimmaterial ist in einer separaten Sendung dem Wahlbüro der Gemeinde zuzustellen. Die Sendung muss folgenden Inhalt aufweisen: (...) eine unterschriebene Erklärung des oder der Stimmberechtigten, er oder sie stimme brieflich.

VRRStWR 29 III :
Die Sendung ist frankiert der Post zu übergeben und muss spätestens am Vortag des Abstimmungstages eintreffen.


Vote par procuration
GStWR 10 II und III :
Ehegatten im gleichen Haushalt können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten.
Stimmberechtigte, die am Schreiben wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen verhindert sind, können eine andere Person ermächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel nach ihrem Willen auszufüllen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe nötigen Handlungen vorzunehmen.

VRRStWR 28 IV :
Die Stellvertretung ist bei gleichzeitiger Stimmabgabe des Vertreters oder der Vertreterin zulässig. Die Stimm- oder Wahlzettel sind nach Personen getrennt in separaten Briefumschlägen abzugeben.

VRRStWR 29 II Ziff. 4 :
Das Stimmaterial ist in einer separaten Sendung dem Wahlbüro der Gemeinde zuzustellen. Die Sendung muss folgenden Inhalt aufweisen: (...) eine unterschriftliche Erklärung der vertretenden Person bei der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, die am Schreiben verhindert sind.

VRRStWR 35 II :
Die Stimm- oder Wahlzettel sind nach Personen getrennt, gemeinsam mit den entsprechenden Stimmrechtsausweisen abzugeben.